Früher in Rente – Rentenabschläge clever ausgleichen 💡

Früher in Rente – Rentenabschläge clever ausgleichen 💡

Von Heiko Frevel | Lesedauer: 3 Min.

Wer früher in Rente gehen möchte, muss grundsätzlich Rentenabschläge in Kauf nehmen. Bei einem Rentenbeginn vier Jahre vor der Regelaltersgrenze beträgt der Abschlag beispielsweise 14,4 % – und zwar lebenslang.

Die gute Nachricht: Diese Abschläge können durch Sonderzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Vereinfacht gesagt: Man kann zusätzliche Rentenansprüche „kaufen“. 📈

Ein Beispiel

Bei einer regulären Bruttorente von 2.000 € monatlich würde ein vier Jahre früherer Rentenbeginn zu einem Abschlag von 288 € pro Monat führen.

Um diesen Abschlag vollständig auszugleichen, wäre nach den maßgebenden Rechengrößen 2026 eine Sonderzahlung von rund 76.450 € erforderlich.

💶 Und jetzt kommt der steuerliche Effekt ins Spiel:

Die Sonderzahlung kann grundsätzlich als Altersvorsorgeaufwand steuerlich berücksichtigt werden.

Unterstellen wir für unser vereinfachtes Beispiel einen Grenzsteuersatz von 40 %, kann sich eine erhebliche Steuerentlastung ergeben. Dadurch reduziert sich die wirtschaftliche Belastung der Einzahlung deutlich.

Dem stehen dauerhaft rund 288 € mehr Bruttorente im Monat gegenüber.

Wann hat sich die Einzahlung gerechnet? ⏱️

Bei einer vereinfachten Betrachtung kann sich die Einzahlung – abhängig von der tatsächlichen Steuerentlastung – bereits nach rund 13 Jahren Rentenbezug wirtschaftlich amortisiert haben.

Wer mit 63 Jahren in Rente geht, könnte diesen rechnerischen Amortisationszeitpunkt damit ungefähr im Alter von 76 Jahren erreichen.

Und danach wirkt sich die höhere Rente Monat für Monat weiter aus.

Besonders interessant bei Abfindungen 💼

Ein besonders spannendes Modell kann sich ergeben, wenn der Arbeitnehmer ohnehin gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und anschließend früher in Rente gehen möchte.

Denn beteiligt sich der Arbeitgeber an der Ausgleichszahlung an die Deutsche Rentenversicherung, gilt eine zusätzliche steuerliche Begünstigung:

Bis zu 50 % der vom Arbeitgeber übernommenen Ausgleichszahlung können nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei bleiben.

Statt also beispielsweise die gesamte vereinbarte Summe als klassische Abfindung auszuzahlen, kann es sinnvoll sein, einen Teil unmittelbar zum Ausgleich der späteren Rentenabschläge einzusetzen.

Das kann gleich mehrere Vorteile miteinander verbinden:

➡️ geringere Rentenabschläge
➡️ lebenslang höhere Altersrente
➡️ teilweise steuerfreie Arbeitgeberzahlung
➡️ zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der verbleibenden Abfindung

Gerade bei Abfindungen, Altersteilzeit- oder Teilzeitmodellen und einem geplanten Rentenbeginn mit 63 lohnt es sich deshalb, die verschiedenen Möglichkeiten frühzeitig miteinander zu vergleichen.

👉 Unser Tipp: Vor Abschluss einer Aufhebungs- oder Abfindungsvereinbarung sollte geprüft werden, ob ein Teil der vorgesehenen Zahlung besser unmittelbar in die gesetzliche Rentenversicherung fließt.

Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung ermittelt individuell, in welcher Höhe Ausgleichszahlungen möglich sind. Die konkrete steuerliche Wirkung hängt von den persönlichen Verhältnissen, der Ausgestaltung der Arbeitgeberzahlung und den steuerlichen Höchstbeträgen ab.